Teilhabe am Arbeitsleben

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Das Recht auf Arbeit

"JEDER MENSCH HAT EIN ANRECHT AUF ARBEIT" – Dieser Grundsatz ist in Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgehalten. Aufgrund starker körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigung bleibt vielen Menschen allerdings der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt verwehrt. Hier helfen nur inklusive Angebote zur Rehabilitation. Grundsätzlich kann jeder Mensch mit Behinderung, der aufgrund seiner Einschränkungen nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, mindestens 18 Jahre alt ist und seine Schulpflicht beendet hat, in die Gelsenkirchener Werkstätten aufgenommen werden.

In den Gelsenkirchener Werkstätten können Menschen trotz ihrer Behinderung ihre Fähigkeiten ausleben – was die Zufriedenheit und das eigene Selbstverständnis steigert. Unter professioneller Aufsicht werden sie beruflich gefördert und medizinisch- therapeutisch unterstützt. Die Tätigkeiten sind vielfältig, so dass für jeden die passende Arbeit gefunden wird. Erfüllen die Beschäftigten schließlich die Voraussetzungen für den allgemeinen Arbeitsmarkt, wird gemeinsam eine passende Stelle für sie gesucht.

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Voraussetzungen zur Aufnahme

Da es sich bei der Aufnahme in eine Werkstatt um eine Leistung der Eingliederungshilfe handelt, die durch die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherungen und die überörtlichen Sozialhilfeträger finanziert wird, müssen Sie vor der Aufnahme eine Eingliederungsempfehlung durch einen der Träger vorlegen. Hierfür müssen Sie bei dem zuständigen Kostenträger einen REHA-Antrag stellen. Wir beantworten gerne Ihre Fragen hierzu und unterstützen Sie bei Bedarf bei der Antragsstellung.

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